Risikohinweis: Steuerberater-Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall kann von der allgemeinen Darstellung abweichen. Ein Steuerberater sollte für die individuelle Steuersituation konsultiert werden.
Abgeltungssteuer auf CFD-Gewinne
CFD-Gewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG und unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuerschuld) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 oder 9 % der Steuerschuld, je nach Bundesland).
Beispiel: CFD-Gewinn 10.000 EUR, kein Freistellungsauftrag ausgeschöpft: Abgeltungssteuer 2.500 EUR, Solidaritätszuschlag 137,50 EUR, Gesamtsteuerlast 2.637,50 EUR, Netto-Gewinn 7.362,50 EUR.
Verlustverrechnungstopf Termingeschäfte nach dem Jahressteuergesetz 2024
Vor dem Jahressteuergesetz 2024 (bis 5.12.2024): Verluste aus CFD-Termingeschäften durften nach §20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu 20.000 EUR pro Kalenderjahr mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste konnten vorgetragen, aber in Folgejahren ebenfalls nur bis 20.000 EUR verrechnet werden.
Nach dem Jahressteuergesetz 2024 (ab 6.12.2024): §20 Abs. 6 Satz 5 EStG wurde ersatzlos gestrichen. Verluste aus CFD-Termingeschäften sind seither unbegrenzt mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechenbar. Die Neuregelung gilt rückwirkend für alle am 6.12.2024 offenen Fälle (§52 Abs. 28 EStG). Banken und Broker müssen ihre IT-Systeme bis 1.1.2026 an die neue Gesetzeslage anpassen.
Praktisches Beispiel Verlustverrechnung
Trader A hat im Jahr 2025 CFD-Gewinne von 15.000 EUR und CFD-Verluste von 12.000 EUR. Nettogewinn: 3.000 EUR. Abgeltungssteuer auf 3.000 EUR: 750 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlag 41,25 EUR; Gesamtsteuerlast 791,25 EUR. Da die 20.000-EUR-Grenze aufgehoben wurde, ist die vollständige Verlustverrechnung möglich.
Sparerpauschbetrag und Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag beträgt ab 2023 1.000 EUR pro Person (2.000 EUR bei gemeinsamer Veranlagung). Er gilt für alle Kapitalerträge, einschließlich CFD-Gewinne. Bis zur Ausschöpfung des Sparerpauschbetrags fallen keine Kapitalertragsteuern an. Ein Freistellungsauftrag beim Broker stellt sicher, dass die Abgeltungssteuer erst nach Ausschöpfung des Freibetrags abgeführt wird.
Swap-Gebühren und Kommissionen steuerlich
Swap-Gebühren (Overnight-Kosten für gehebelte CFD-Positionen) können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, soweit sie mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen zusammenhängen. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten über den Sparerpauschbetrag hinaus jedoch pauschaliert und in vielen Fällen eingeschränkt.
Kommissionen (Transaktionsgebühren bei ECN-/Raw-Spread-Konten) können ebenfalls als Anschaffungsnebenkosten die steuerliche Bemessungsgrundlage der Gewinne mindern. Auch hier gilt: Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater empfohlen.
CFD-Gewinne im Ausland und Steuerpflicht
Das deutsche Welteinkommensprinzip gilt für alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. CFD-Gewinne bei Offshore-Brokern müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung unter den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben werden, auch wenn der Broker keine deutsche Abgeltungssteuer einbehält. Offshore-Broker stellen in der Regel keine deutschen Steuerbescheinigungen aus; Trader müssen Gewinne und Verluste selbst dokumentieren.
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